Übergangsregelungen für die Fachgruppe Englisch

Bitte beachten Sie die Übergangsregelungen. Auf Nachstehendes wird besonders hingewiesen:

  1. Staatsexamen

    Im Fach Englisch sollen Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

  2. Magister Artium

    2.1 Es können auch zwei Hauptfächer studiert werden. In beiden muss eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit verfasst wird, ist 1. Hauptfach. Aus den Fächern Anglistik, Amerikanistik, Englische Sprachwissenschaft kann nur eines als Hauptfach gewählt werden. Das Fach Englische Sprachwissenschaft ist nicht mit dem Fach Allgemeine Sprachwissenschaft kombinierbar. Die vierstündige Klausur ist nicht mehr Prüfungsbestandteil, sondern eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. Die Teilnahme an der Klausur setzt den mit Erfolg absolvierten Klausurenkurs voraus. Näheres s. u. 2.5.

    2.2 Die Prüfung im 2. Hauptfach kann vorgezogen werden, wenn die Zwischenprüfungen in beiden Hauptfächern erfolgreich abgelegt, die für das 2. Hauptfach geforderten Studienleistungen erbracht sind und das 7. Fachsemester abgeschlossen ist. Die Meldung zur Prüfung erfolgt bei dem für das 1. Hauptfach zuständigen Dekanat, und zwar mindestens 4 Wochen vor dem ins Auge gefassten Prüfungstermin unter Vorlage der geforderten Nachweise.

    2.3 Im Magisterstudiengang mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern ist es weiterhin möglich, die mündliche Prüfung in einem oder in beiden Nebenfächern vorzuziehen. Sie kann nach Erbringung der im Nebenfach geforderten Studienleistungen und nach Bestehen der Zwischenprüfung im Hauptfach abgelegt werden. Die Meldung zur Prüfung erfolgt bei dem für das Hauptfach zuständigen Dekanat unter Vorlage der für das jeweilige Nebenfach geforderten Leistungsnachweise und des Nachweises der bestandenen Zwischenprüfung, und zwar ebenfalls mindestens vier Wochen vor dem ins Auge gefassten Prüfungstermin.

    2.4 Studierende, die bei Inkrafttreten der Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 11-16 und 23 vom 27. September 1991 bereits das erste Fachsemester abgeschlossen hatten und sich nach der Magisterprüfungsordnung vom 18. Juni 1986 prüfen lassen, müssen anstelle des Nachweises über die bestandene Zwischenprüfung den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums im Hauptfach erbringen.

    2.5 Verfahren bei der Meldung zu der vierstündigen Klausur (Essay oder Übersetzung) als Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterexamen nach der neuen Magisterprüfungsordnung vom 11. Oktober 1999 (Zulassungsklausur)

    2.6 Termine: Die Zulassungsklausur findet in der ersten Woche nach Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters und des Wintersemesters statt. Zeit und Ort werden rechtzeitig bekannt gegeben.

    2.7 Voraussetzungen für die Meldung zur Zulassungsklausur:

    Bestandene Zwischenprüfung; bestandener Klausurenkurs (gegebenenfalls: vorläufige Bescheinigung der Kursleiterin/ des Kursleiters darüber, dass von einem erfolgreichen Bestehen des Kurses ausgegangen werden kann); Versicherung der Kandidatin/ des Kandidaten, sich nach bestandener Zulassungsklausur (mindestens 4,0) an einem der beiden nächstfolgenden Termine (s. u. Meldetermine) zur Magisterprüfung anzumelden. Erfolgt die Meldung erst nach dem zweiten Termin, so ist die Klausur zu wiederholen (rechtskräftig durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2001). Verhinderungsgründe sind schriftlich gegenüber dem jeweiligen Geschäftsführenden Leiter des Seminars für Englische Philologie nachzuweisen.

    2.8 Meldung zur Zulassungsklausur: Die Meldung zur Teilnahme an der Zulassungsklausur erfolgt in der vorletzten Vorlesungswoche des Semesters im Sekretariat der Geschäftsführung des Department of English and Linguistics (R 01-567), Mo-Fr, 10-12 Uhr, unter Vorlage des Studierendenausweises und der in 2. genannten Nachweise.

    2.9 Meldetermine für die Magisterprüfung im Fachbereichservicebüro des Fachbereichs 05 (R 00-216) in Relation zu dem Zeitpunkt der bestandenen Zulassungsklausur.

    Die Meldetermine zur Magisterprüfung sind: Januar, April, Juli und September

    a) Januar-Termin: Die Klausur ist im Anschluss an das vorangegangene Sommersemester bestanden (1. Woche nach der Vorlesungszeit).

    b) April-Termin: Die Klausur ist im Anschluss an das vorangegangene Wintersemester bestanden (1. Woche nach der Vorlesungszeit).

    c) Juli-Termin: Die Klausur ist im Anschluss an das vorangegangene Wintersemester bestanden (1. Woche nach der Vorlesungszeit).

    d) September-Termin: Die Klausur ist im Anschluss an das vorangegangene Sommersemester bestanden (1. Woche nach der Vorlesungszeit).

    2.10 Wiederholung: Die Wiederholung einer bestandenen Zulassungsklausur zwecks Verbesserung der Note ist ausgeschlossen.

    2.11 Anmerkung:

    Studierende, die sich nach der alten Magisterprüfungsordnung vom 27. September 1991 (mit den jeweiligen Änderungen) prüfen lassen, schreiben die dort vorgesehene Klausur als Teil des Magisterprüfungsverfahrens an den vom Dekanat angegebenen Terminen. Die Note der bestandenen Klausur (mindestens 4,0) ist Bestandteil der Hauptfachnote.

  3. Promotion

    3.1 Die Promotion soll die wissenschaftliche Qualifikation in einem Fach feststellen und setzt in der Regel eine der folgenden Prüfungen im gewählten Fach als Hauptfach voraus: Magisterprüfung, Diplomprüfung, Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen.

    3.2 Die mündliche Prüfung in einem Haupt- und zwei Nebenfächern wird durch ein Prüfungskolloquium ersetzt. Dieses dauert in der Regel neunzig Minuten. Es erstreckt sich auf den Gegenstandsbereich der Dissertation und auf wesentliche Gebiete des Fachs auch im interdisziplinären Zusammenhang.