"§ 6 RDG"? Keine Beratung ohne Rechtsgrundlage!

Neues-Logo-(21-9-web)Dass sich Studierende zusammenschließen und einen Verein mit dem Ziel ehrenamtlicher, altruistischer Rechtsdienstleistungen ordnungsgemäß gründen können, ist dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu verdanken.
Ziel und Zweck des Gesetzes beruhen nach den §§1 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 RDG auf verschiedene, voneinander aber nicht unabhängige Punkte. Ersterer bildet die ausschließliche Grundlage für außergerichtliche Rechtsdienstleistung und stellt den Schutz Rechtssuchender, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsdienstleistungen in den Mittelpunkt. Ergänzend dazu richtet der auch für die Refugee Law Clinic Mainz e.V. wesentliche §6 Abs. 1 RDG den Fokus auf unentgeltliche Rechtsdienstleistungen. Hierin steckt der Gedanke der Stärkung bürgerschaftlichen Engagements, der grundlegend für die Identität der Refugee Law Clinic Mainz e.V. ist.

Wie genau diese Rechtsgrundlage aussieht und unter welchen Voraussetzungen wir als Verein tätig werden dürfen, wird im Folgenden verdeutlicht. Für unsere Arbeit einschlägig, d.h. zutreffend, ist vor allem §6 RDG.
Unter Rechtsdienstleistung versteht man nach §2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die rechtlich bearbeitet und bewertet werden müssen.
Eine generelle Gestattung jener Rechtsdienstleistungen, die unentgeltlich sind, ist in §6 Abs. 1 RDG geregelt. Eine unentgeltliche Leistung liegt dann vor, wenn sie nicht von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig ist.  Dementsprechend erklärt der Verein in seiner Satzung unter den §§2, 3 seine Gemeinnützigkeit und die selbstlose Tätigkeit.
Nach §6 Abs.2 RDG stehen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen unter keinerlei Einschränkungen. Dabei handelt es sich um Gefälligkeiten, bei denen die Rechtssuchenden nicht in besonderer Weise schutzbedürftig sind, weil sie die „Leistungsqualität“¹ aufgrund der persönlichen Beziehung einschätzen können. Bewegt sich die Rechtsdienstleistung jedoch außerhalb enger persönlicher Beziehungen, so wird an die unentgeltliche Rechtsdienstleistung eine „Qualitätsforderung“² gestellt. Nun rückt der Schutzzweck der Rechtssuchenden in den Vordergrund. Voraussetzung ist, dass die unentgeltliche Rechtsdienstleistung entweder durch einen Volljuristen erbracht wird oder unter Anleitung einer gleichartig qualifizierten Person steht. Für unseren Verein ist die zweite Alternative von Bedeutung.
Die Anleitung hat wie folgt auszusehen:
Gemäß §6 Abs. 2 S. 2 RDG versteht man unter dieser, eine Einweisung und Fortbildung gemessen an der zu erbringenden Rechtsdienstleistung. Die Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf das eingewiesene Rechtsgebiet. Weiterhin erfordert eine Anleitung die Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Folglich braucht es keiner ständigen Präsenz der Volljuristen. Die Mitwirkung muss vor Aufnahme der Tätigkeit sicher gestellt sein und  wird sich in der Regel auf Anfrage der Dienstleistenden ereignen. In §4 seiner Satzung verdeutlicht der Verein, dass die Ausbildung der Mitglieder und die Beratungstätigkeit unter Anforderung des §6 RDG erfolgen. In einer Beratungsordnung wird die Art und Weise der Mitwirkung konkretisiert. Eine regelmäßige juristische und enge Supervision ist als Grundvoraussetzung für eine qualitativ gute Beratung  somit gegeben.

Beratungen über Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren oder über die Aussicht eines Rechtsbehelfs, das Verfassen von Mahnschreiben oder die Vertretung gegenüber Behörden sind mögliche Leistungen, die der Verein erbringen kann. All dies wurde erst durch das Rechtsdienstleistungsgesetz möglich.

¹ Hesse, W.: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, Regensburg, 2008, S. 32.
² Hesse, W.: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, Regensburg, 2008, S. 32.