Konflikte am Arbeitsplatz

Konflikte am Arbeitsplatz gehören zum Alltag. Diese können aber eskalieren, werden verschleppt und/oder nicht offen ausgetragen.

Die Universität Mainz hat sich zum Ziel gesetzt, partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz zu fördern. Daher wurde 2004 eine Dienstvereinbarung „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz” zwischen Personalrat und Dienststellenleitung abgeschlossen und eine Konfliktberatungsstelle eingerichtet.

Was regelt die Dienstvereinbarung?

Die JGU toleriert keine Handlungsweisen, die dem Grundsatz des partnerschaftlichen Verhalten zuwiederlaufen wie z.B.

  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Diskrminierung aufgrund von Geschlecht, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, Abstammung. Religion, Nationalität, Alter oder sexuellen Orientierung
  • Mobbing

Schwerpunkte der Dienstvereinbarung "Partnerschaftliches Verhalten an der Universität Mainz" sind:

  • Selbstverpflichtung zum Grundsatz des partnerschaftlichen Verhaltens an der Universität Mainz
  • Hervorgehobene Rolle für Mitarbeiter/-innen mit Führungsaufgaben
  • Prävention, frühzeitiges Erkennen und Lösen von Konflikten
  • Handlungsmöglichkeiten im Konfliktfall
  • Beratungsangebot für Betroffene und Dienststelle
  • Beratungsnetz
  • Konfliktberatungsstelle
  • Geltungsbereich: alle Mitarbeiter/-innen, Campus und Germersheim

Zur Prävention und zum frühzeitigen Erkennen und Lösen von Konflikten sollen Mitarbeiter/-innen Informationen und Fortbildungen zum Thema angeboten werden. Von Führungskräften wird erwartet, mit Konflikten angemessen umgehen zu können und sich zu diesen Themen ständig weiterzubilden. Der Umgang mit Konflikten soll in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden. Insgesamt setzt sich die Universität zum Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen.

Die Dienstvereinbarung regelt Maßnahmen im Konfliktfall: Beschäftigte haben ein Recht auf Beratung und Unterstützung, sie haben das Recht sich zu beschweren. Im Beschwerdefall hat die Dienststelle Handlungspflicht und ist zur Prüfung der Beschwerde verpflichtet. Im Vordergrund sollen Maßnahmen zur Klärung und Lösung der Konfliktsituation stehen.