Prüfungsanmeldung: Informationen und Downloads

Bitte beachten Sie, dass Sie sich für jede Prüfung, nicht nur für die Prüfungen im Abschlussmodul, immer eigenständig anmelden müssen. Wenn Sie eine Prüfung abgelegt und bestanden haben, aber nicht angemeldet waren, darf die Note aus Rechtsgründen nicht eingetragen werden. Sie müssen diese Prüfung noch mal ablegen.

Damit das nicht passiert, nehmen Sie im Zweifel bei Problemen Kontakt mit den Mitarbeiter*Innen Ihres Studienbüros (zuständig für Modulprüfungen) oder den Mitarbeiter*Innen des Prüfungsamts, (zuständig nur für die "Abschlussprüfung"), auf.

Beurlaubung https://www.studium.uni-mainz.de/?s=Beurlaubung&submit=&search_engine=internal&sitesearch=www.studium.uni-mainz.de

Eine Beurlaubung kann nur für nicht verpflichtende Auslandsaufenthalte (s. PO) beantragt werden. Sind in der PO Auslandsaufenthalte verpflichtend vorgeschrieben, können Sie sich hierfür nicht beurlauben lassen.

Wenn Sie sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden, hierzu zählen auch und insbesondere Wiederholungsprüfungen, können Sie während einer Beurlaubung keine Prüfungsleistungen erbringen.

Sollten Sie sich trotzdem beurlauben lassen, laufen die Wiederholungsfristen weiter, obwohl Sie keine Prüfungsleistung erbringen dürfen. Dadurch kann es passieren, dass Sie einen Fehlversuch durch Fristablauf bekommen, obwohl sie gar nicht an der Prüfung teilnehmen durften. Auf dem Formular zur Beantragung von Urlaub müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie hierüber informiert wurden. Im Nachhinein können Sie nicht vortragen, dass Sie das nicht gewusst hätten und man Sie trotzdem beurlaubt hat.

Gem. § 19 Abs. 7 S. 2 Einschreibeordnung ist während einer Beurlaubung eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen nicht zulässig.

Lassen Sie sich aus Gründen des Mutterschutzes und / oder der Elternzeit beurlauben (maximal 6 Semester pro Kind), müssen sie dies dem Prüfungsamt/Studienbüro vor Beginn zwecks Prüfungs- zeitraumverlängerung verbindlich mitteilen.

Bitte beachten Sie die Infoseiten des Studierendensekretariats: https://www.studium.uni-mainz.de/beurlaubung/

Sollten Sie einen nicht verpflichtenden Auslandsaufenthalt schon vor Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfungsleistung nachweislich fest ausgemacht haben, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses oder an Ihr Studienbüro.

Mutterschutz

Ab Januar 2018 bezieht das Mutterschutzgesetz auch Studentinnen in den Schutzbereich ein. Es wird empfohlen, der Universität die Schwangerschaft anzuzeigen, damit bestmöglicher Schutz gewährleistet werden kann. Es besteht keine Verpflichtung zur Anzeige. Bitte wenden Sie zunächst sich an das Familienservicebüro, Zentrale Anlaufstelle Studentischer Mutterschutz (ZASM).

Downloads
Antrag auf Prüfungszeitverlängerung wg. Mutterschutz und/oder Elternzeit für Studierende gem. § 26 Abs. 5 Nr. 3 HochSchG

Einverständniserklärung zur Leistungserbringung und Teilnahme an LVs während der MuSchU-Frist

Bitte informieren Sie sich gemäß Ihres Studiengangs:

Sie finden hier die Anmeldetermine sowie Formulare zum Download. Bei allen Fragen zum Abschluss des Studiums wenden Sie sich bitte während der Sprechzeiten an die/den zuständige/n Mitarbeiter*In des Prüfungsamts.