Säumnis und Rücktritt (NICHT ABMELDUNG!) bei Prüfungen | Krankheit | sonstiger anzuerkennender Grund (Bitte beachten: Bedeutet nicht, dass ohne Attest einfach zurückgetreten werden kann.)

Wer sich zu einer Prüfung angemeldet hat, hat grundsätzlich an dieser teilzunehmen.

  • Nichterscheinen ohne triftigen Grund,
  • verspätete Abgabe der Arbeit ohne triftigen Grund,
  • Rücktritt vor oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund, (unter "Rücktritt" ist nicht zu verstehen, dass man ohne Angaben von Gründen, durch bloßes Mitteilen, man trete zurück, von der Prüfung fernbleiben darf. Eine "Abmeldung" nach Ablauf der Anmeldfrist ist nicht ohne Weiteres möglich.)

gilt als Prüfungsversuch und wird als nicht bestanden ("nicht ausreichend, 5,0") gewertet (§ 20 Abs. 1 BAPO, § 19 Abs. 1 POLBA, § 24 Abs. 1 MagPO).

Krankheit

  • Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht an der Prüfung teilnehmen können oder die Abgabefrist der Arbeit nicht einhalten können, müssen Sie bei der Prüfungsverwaltung ein ärztliches Attest vorlegen. Die Studienbüros sind Ansprechpartner für alle Prüfungen, die sich nicht auf das Abschlussmodul beziehen. Für das Abschlussmodul (B.A./M.A.-Arbeit etc.) ist das Prüfungsamt zuständig.
    Gemäß Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (MBWJK) vom 22.12.2009 sind die Prüfungsämter gehalten, wie folgt vorzugehen: Bei einer erstmaligen Erkrankung genügt ein einfaches ärztliches Attest ohne weitere Angaben, welches lediglich die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bescheinigt. Ab der zweiten Krankmeldung besteht folgende Wahlmöglichkeit: Entweder bringen Sie ein amtsärztliches Attest bei oder aber, Sie legen ein qualifiziertes Attest der/des behandelnden Ärztin/Arztes vor. Qualifizierte ärztliche Atteste müssen u.a. Angaben zur krankheitsbedingten Beeinträchtigung (Beschreibung der Symptome) sowie Darlegungen dazu enthalten, welche Auswirkungen diese auf das Leistungsvermögen des Prüflings haben. Siehe hierzu z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.09.1998 - 10 L 3178/96, KMK-HSchrR/NF 21 C.1 Nr. 30; VG Minden, GB vom 25.01.2000 - 2 K 3874/99, NWVGl. 2000, 232 sowie VG Saarlouis, Urteil vom 21.05.2001 - 1 K 7/99 - (n.v.).
    Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus.
    Sie können Ihrem Arzt ein Attestformular des Prüfungsamts vorlegen (Download rechte Spalte).
  • Der Rücktritt von der Prüfung muss unverzüglich, i.d.R. vor Beginn der Prüfung oder dem Ende der Abgabefrist der Arbeit, dem Studienbüro (Modulprüfungen) oder dem Prüfungsamt (nur Abschlussmodul) angezeigt werden.
  • Ein ärztliches Attest ist unverzüglich, i.d.R. innerhalb von 3  Tagen vorzulegen. Vorab per Fax gilt als fristwahrend.
  • Krankenhausärztliche Atteste sowie Atteste von Psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich und werden grundsätzlich anerkannt.

Anzuerkennende Gründe:

Durch ärztliches Attest nachgewiesene ernsthafte Erkrankung, offensichtliche Erkrankung (Krankenhausaufenthalt/Unfall) am Tag der Prüfung oder am Tag des Ablaufs der Abgabefrist.
Plötzliche Schicksalsschläge wie Tod eines nahen Angehörigen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Prüfung oder zur Abgabefrist, Opfer eines (Gewalt)- Verbrechens. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn der Todesfall innerhalb einer Woche vor dem Ablauf der Abgabefrist eingetreten ist. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Kinder (Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder.

Nicht vorhersehbare, gravierende Belastungen im privaten Umfeld, wie Verlust der Wohnung, Erkrankung der Kinder, der Ehefrau oder des Ehemannes, sofern keine andere Pflege-/Betreuungsperson zu finden ist (Nachweis),

Pflegebedürftigkeit der Eltern (kein Attest, sondern aktueller Nachweis der Pflegekasse).

Grundsätzlich nicht anzuerkennende Krankheitsgründe:

Dauerleiden, es sei denn, diese treten in akuten Schüben auf, welche unvorhersehbar in Stärke und Beeinträchtigung sind (z.B. Malaria, MS, Rheuma etc.).

Prüfungsangst / Examenspsychose (gravierende nervliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Prüfung). Diese sind auch dann nicht anzuerkennen, wenn Sie von einem Psychologen oder psychologischen Psychotherapeuten attestiert werden; es sei denn, der Prüfungsangst liegt eine andere psychische oder psychiatrische akute Störung zugrunde.

ADS/ADHS/Asperger-Syndrom

Weitere nicht anzuerkennende Gründe

1. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material (Abgabe der Arbeit).

Über Ausnahmefälle entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund eines begründeten Antrags der Erstgutachterin/des Erstgutachters.

2. Technische Probleme

wie z.Bsp. Virus auf dem Rechner, Verlust der Daten, Diebstahl, defekter Drucker etc. pp, werden nicht anerkannt, da Backup/Datensicherung vorausgesetzt wird und die Möglichkeit besteht, im ZDV zu arbeiten.

3. Schwangerschaft

sofern diese ohne Komplikationen verläuft. Akute Störungen sind wie eine Erkrankung zu behandeln. Weiteres s. Mutterschutz und Elternzeit.

4. Zugverspätung oder Zugausfall, Streik, Stau,  etc., es sei denn es handelt sich um gravierende, nicht in absehbarer Zeit zu beseitigende und auch unter Einplanung eines hinreichenden Zeitpuffers nicht vermeidbare Störungen. Im Einzelfall ist dies mit der Prüfungsamtsleitung zu klären.