Auslandsstudium

Fachspezifische Informationen für Ihre Erasmus+-Bewerbung finden Sie hier:

Die romanistischen Studiengänge (außer B.A. Beifach für Nichtromanisten und Zertifikatsstudiengang Erweiterungsprüfung für das Lehramt) sehen einen Studienaufenthalt im Ausland vor, der im Rahmen des Studiums absolviert werden soll.

In der Abteilung Internationales sowie in der für Sie zuständigen Studienfachberatung erfahren Sie mehr über die aktuellen Möglichkeiten. Beachten und besuchen Sie auch die Informationsveranstaltungen der Abteilung Internationales - Outgoings.

Wir empfehlen, den Aufenthalt in Form eines Erasmus+-Auslandssemesters an einer unserer Partneruniversitäten durchzuführen (hier werden Gaststudierende in der Regel nur für die Dauer des hiesigen Wintersemesters aufgenommen). Bitte beachten Sie die entsprechenden Ausschreibungen (normalerweise im Januar für das darauf folgende Wintersemester).

Im Studiengang Bachelor of Arts ist für das 5. Semester ein verpflichtender Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule im entsprechenden Sprachraum vorgesehen. Auf der Grundlage eines vorher abzuschließenden Learning Agreements erhalten Sie dafür pauschal 20 (Kernfach) bzw. 10 (Beifach) Leistungspunkte. Wenn der Auslandsaufenthalt nicht erbracht wird, treten Ersatzmodule an seine Stelle.

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Anerkennung auswärtiger Leistungen.

Im Bachelor of Education ist ein Studienaufenthalt in einem französisch- bzw. spanisch- oder italienischsprachigen Land von mindestens 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Vorzugsweise sollte er in Form eines Auslandssemesters im 4. oder 5. Fachsemester abgeleistet werden. Ebenso ist es möglich den Studienaufenthalt in der Masterphase nachzuholen. Beim Auslandsaufenthalt geht es um Zweierlei, zum einen um die Sprachpraxis, zum anderen um die Professionalisierung mit Blick auf den späteren Beruf im Lehramt. In diesem Sinne ist die Auseinandersetzung mit der Bildungskultur/der akademischen Kultur des Ziellandes ein wichtiger Baustein zur Qualifizierung.

Eine Beurlaubung anlässlich des in der PO vorgesehenen Auslandsstudienaufenthalts ist nicht zulässig. Daher sollten Sie sich mit entsprechendem Vorlauf beraten lassen, welche Leistungen im Ausland erbracht und anerkannt werden können. Damit Ihnen Kursteilnahmen und eventuell Prüfungen für Ihr hiesiges Studium anerkannt werden, erstellen Sie vorher in Absprache mit Ihren Beratern ein Learning Agreement. Sofern Sie die Anerkennung von Prüfungen anstreben, tritt das Learning Agreement an die Stelle der Prüfungsanmeldung in Jogustine (d.h. der Prüfungsversuch wird gezählt). Bitte beachten Sie die Hinweise zur Anerkennung auswärtiger Leistungen.

 

Alternativ zu einem Auslandssemester können anerkannt werden:

  • Fremdsprachenassistenz oder Praktikum an einer Schule im Ausland, an der überwiegend in der Landessprache unterrichtet wird. Es ist darauf zu achten, dass es ein Praktikum an einer dem Gymnasium vergleichbaren Einrichtung ist und dass es sich um eine staatliche oder vertraglich mit dem Staat verbundene Institution handelt.
  • Außerschulisches Praktikum im Ausland in einer Einrichtung, deren Arbeit und Ziele einen engen inhaltlichen Bezug zum Studium aufweisen. Die Dauer des Praktikums umfasst ca. 3 Monate bei einer täglichen Arbeitszeit von ca. 8 Stunden. In Frage kommen z.B. Kulturinstitute, Verlage oder Medieninstitutionen.

 Wenn Sie einen solchen Ersatz-Aufenthalt planen und bezüglich der Anrechnungsfähigkeit im Zweifel sind, sollte unbedingt bei der Studienfachberatung vorab eine Klärung erfolgen.

Eine grundsätzliche Befreiung vom obligatorischen Auslandssemester ist nur unter definierten Voraussetzungen möglich:

  • Mutterschaft (in diesen Fällen ist dem Antrag die Geburtsurkunde des Kindes beizufügen)
  • Einsatz als pflegende/r Angehörige (hierbei ist der Nachweis von Pflegegrad 4 oder 5 für die pflegebedürftige Person ebenso wie die Bestätigung, dass der/die Studierende die pflegende Person ist, erforderlich)
  • Chronische Erkrankungen oder körperliche Beeinträchtigungen (insofern diese nachweislich einer regelmäßigen Behandlung bedürfen oder aus einem anderen Grund einen längeren Auslandsaufenthalt unzumutbar machen; hierfür ist ein entsprechendes Attest erforderlich)

Die Genehmigungsregeln für Praktika und für die Gewährung einer Befreiung vom Auslandssemester sehen folgendermaßen aus:

  • Anträge auf eine grundsätzliche Befreiung vom Auslandssemester müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Hierzu ist die Geburtsurkunde, der Pflegenachweis oder das ärztliche Attest einzureichen.
  • Anträge auf ein außerschulisches Praktikum müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Hierzu ist vor Praktikumsbeginn der Praktikumsvertrag einzureichen.
  • Schulpraktika und Fremdsprachenassistenz sind dem Prüfungsausschuss vor Antritt anzuzeigen.

Die Anträge können per Mail an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Romanischen Seminars, Univ.-Prof. Dr. Antje Lobin (alobin@uni-mainz.de), gestellt werden.

Die Verbuchung des Auslandsaufenthalts für B.Ed./M.Ed. erfolgt im Studienbüro grundsätzlich erst nach erfolgreicher Einschreibung in den Master of Education bzw. nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung über den absolvierten Auslandsaufenthalt.

Praktika

Wenn Sie im Studiengang B.A. Kernfach oder im Master Romanistik Interkulturell ein Berufspraktikum absolvieren (dieses muss nicht im Ausland stattfinden), suchen Sie bitte in der Planungsphase die Studienfachberatung auf, damit die Anerkennung sichergestellt ist. Nach Abschluss des Praktikums lassen Sie dieses unter Vorlage des Praktikumsberichts bei Herrn Dr. Holger Wochele (Französisch, Italienisch) bzw. bei Herrn Prof. Dr. Christoph Gabriel und Frau Birgitta Pees, M. A. (Spanisch) oder Frau Dr. Hendrich (Portugiesisch) anerkennen.

Auslandspraktika vermittelt der EU-ServicePoint an der Uni Mainz.