Säumnis und Rücktritt bei Prüfungen

Wer sich zu einer Prüfung angemeldet hat, hat grundsätzlich an dieser teilzunehmen. Nichterscheinen ohne triftigen Grund, verspätete Abgabe der Arbeit ohne triftigen Grund, Rücktritt vor oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund, gilt als Prüfungsversuch und wird als nicht bestanden ("nicht ausreichend, 5,0") gewertet (§ 20 Abs. 1 BAPO, § 19 Abs. 1 POLBA, § 24 Abs. 1 MagPO).

Verwenden Sie bitte das hier hinterlegte Attestformular.

Krankheit

Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht an der Prüfung teilnehmen können oder die Abgabefrist der Arbeit nicht einhalten können, müssen Sie bei der Prüfungsverwaltung (hier dem für Sie zuständigen Studienbüro Ihres Faches) ein ärztliches Attest vorlegen.

Gem. Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (MBWJK) vom 22.12.2009 sind die Prüfungsämter gehalten, wie folgt vorzugehen: Bei einer erstmalig vorgetragenen Erkrankung genügt ein einfaches Attest ohne weitere Angaben, welches lediglich die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bescheinigt.

Ab der zweiten Krankmeldung besteht folgende Wahlmöglichkeit: Entweder bringen Sie ein amtsärztliches Attest bei oder aber, Sie legen ein qualifiziertes Attest des behandelnden Arztes vor. Qualifizierte ärztliche Atteste müssen u.a. Angaben zur krankheitsbedingten Beeinträchtigung (Beschreibung der Symptome) sowie Darlegungen dazu enthalten, welche Auswirkungen diese auf das Leistungsvermögen des Prüflings haben.
Siehe hierzu z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.09.1998 - 10 L 3178/96, KMK-HSchrR/NF 21 C.1 Nr. 30; VG Minden, GB vom 25.01.2000 - 2 K 3874/99, NWVGl. 2000, 232 sowie VG Saarlouis, Urteil vom 21.05.2001 - 1 K 7/99 - (n.v.).

! Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus !

Der Rücktritt von der Prüfung muss unverzüglich, i.d.R. vor Beginn der Prüfung oder dem Ende der Abgabefrist der Arbeit, dem Prüfungsamt angezeigt werden. Ein ärztliches Attest ist i.d.R. innerhalb von 3 Tagen vorzulegen. Krankenhausärztliche Atteste sowie Atteste eines approbierten Psychologen bzw. psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich und werden grundsätzlich anerkannt.

Behinderung

Bei einer anerkannten Behinderung kann eine Prüfungserleichterung in Form von Schreibzeitverlängerung, Fristverlängerung zur Abgabe der Arbeit etc. gewährt werden. Dies ist bei der Prüfungsverwaltung (dem für Ihr Fach zuständigen Studienbüro) vor der Prüfung zu beantragen.

Anerkannte Legasthenie

Liegt bei Ihnen eine anerkannte Legasthenie (nicht Lese-und Rechtschreibschwäche) vor, kann ebenfalls eine Prüfungserleichterung beantragt werden.

Anzuerkennende Gründe

Durch ärztliches Attest nachgewiesene ernsthafte Erkrankung, offensichtliche Erkrankung (Krankenhausaufenthalt/Unfall) am Tag der Prüfung oder am Tag des Ablaufs der Abgabefrist. Plötzliche Schicksalsschläge wie Tod eines nahen Angehörigen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Prüfung oder Abgabefrist; Opfer eines Verbrechens. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn der Todesfall innerhalb einer Woche vor dem Ablauf der Abgabefrist eingetreten ist. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Kinder (Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder.

Nicht vorhersehbare, gravierende Belastungen im privaten Umfeld, Verlust der Wohnung
Erkrankung der Kinder, Ehefrau oder des Ehemannes, sofern keine andere Betreuungsperson zu finden ist (Nachweis); Pflegebedürftigkeit der Eltern.

Grundsätzlich nicht anzuerkennende Krankheitsgründe

Dauerleiden, es sei denn, diese treten in akuten Schüben auf, welche unvorhersehbar in Stärke und Beeinträchtigung sind (z.B. Malaria, MS, Rheuma, psychiatrische Erkrankungen).
Prüfungsangst / Examenspsychose (gravierende nervliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Prüfung). Diese ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn Sie von einem Psychologen oder psychologischen Psychotherapeuten attestiert wird, es sei denn, der Prüfungsangst liegt eine andere psychische oder psychiatrische Störung zugrunde.

Weitere nicht anzuerkennende Gründe

  1. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material (Abgabe der Magister-/Bachelorarbeit)
    Über Ausnahmefälle entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungskollegiums/Prüfungsausschusses aufgrund eines begründeten Antrags der Erstgutachterin/des Erstgutachters.
  2. Technische Probleme
    Virus auf dem Rechner, Verlust der Daten, defekter Drucker sind nicht anzuerkennen, da Backup/Datensicherung vorausgesetzt werden und die Möglichkeit besteht, am ZDV zu arbeiten.
  3. Schwangerschaft
    sofern diese ohne Komplikationen verläuft. Akute Störungen sind wie eine Erkrankung zu behandeln.

Hinweise zum Attestformular für den Krankheitsnachweis

Fristen beim Rücktritt von der Prüfung bzw. Verlängerung der Abgabefrist einer Arbeit

Der Rücktritt von der Prüfung bzw. die Verlängerung der Abgabefrist muss bei Auftreten der Erkrankung, i.d.R. vor Beginn der Prüfung bzw. vor dem Ende der Abgabefrist beim zuständigen Prüfungsamt/Studienbüro angezeigt werden. Zusätzlich muss das Attest fristgemäß eingereicht werden.

Einholen des Attests/Arztbesuch: Das Attest ist bei Auftreten der Erkrankung einzuholen.

Einreichen des Attests: Das Attest ist ohne schuldhaftes Verzögern beim zuständigen Prüfungsamt/Studienbüro vorzulegen oder per Post einzureichen, d.h. spätestens bis zum dritten Werktag nach dem Prüfungstermin bzw. bei Verlängerung der Abgabefrist am dritten Werktag nach Krankheitsbeginn. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag/ die Abgabefrist dazu; der Samstag zählt nicht als Werktag. Beim Einreichen per Post zählt das Datum des Poststempels.

Zuständigkeit:
Fachbereichsübergreifend: Abschlussmodule im B.Ed./M.Ed.:
Hochschulprüfungsamt für das Lehramt (HPL)
Evangelisch-Theologische Fakultät: Studienbüro
Katholisch-Theologische Fakultät: Studienbüro/Prüfungsamt
FB 02:
Bildungswissenschaft Politikwissenschaft Publizistik Soziologie Erziehungswissenschaft Sport Psychologie
Studienleistungen/ Modulprüfungen HPL Prüfungsamt Prüfungsamt Prüfungsamt Studienbüro Studienbüro Studienbüro
Abschlussmodule HPL Prüfungsamt Studienbüro
FB 05: Studienleistungen und Modulprüfungen: jeweiliges Studienbüro, Abschlussmodule: Prüfungsamt
FB 07: Studienleistungen und Modulprüfungen: jeweiliges Studienbüro, Abschlussmodule: Prüfungsamt
FB 08: jeweiliges Studienbüro
FB 09: Prüfungsamt
Kunsthochschule Mainz: Prüfungsamt
Hochschule für Musik Mainz: Studienbüro

Wichtige Hinweise

Mehrere Studienfächer/ Studiengänge

Sofern Sie ein Attest bei mehreren Prüfungsämtern/Studienbüros vorlegen müssen, genügt ein Original des Attests. Die entsprechenden Kopien können Sie vom Prüfungsamt/Studienbüro, bei dem Sie das Original einreichen, bestätigen lassen. Bitte reichen Sie die bestätigten Kopien selbst bei den anderen Prüfungsämtern/Studienbüros ein.

Prüfungsantritt trotz Krankheit

Sobald Sie eine Prüfung trotz Krankheit antreten, wird diese Krankheit grundsätzlich nicht mehr als Rücktrittsgrund anerkannt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein entsprechendes Attest vorlegen können. Wenn Sie sich also in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an einer Prüfung beteiligen, nehmen Sie auch das damit verbundene Risiko eines Misserfolgs auf sich und können sich nicht auf eine etwaige Prüfungsunfähigkeit berufen.

Amtsarzt

Welcher Amtsarzt für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Erstwohnsitz ab:
Erstwohnsitz Stadt Mainz oder Landkreis Mainz-Bingen: Amt für Veterinärs- und Gesundheitswesen Kreisverwaltung Mainz-Bingen: Große Langgasse 29, 55116 Mainz, Telefon: 06131/6 93 33-0, Sprechzeiten Mo– Fr 8–12 Uhr, Mo–Mi 13.30-15.00 Uhr, Do 13.30–17.30 Uhr. Kosten für ein amtsärztliches Attest: 50 EUR
Erstwohnsitz an einem anderen Ort in Rheinland-Pfalz: ausschließlich Gesundheitsamt Ihres Erstwohnsitzes
Erstwohnsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz: gegebenenfalls beim Gesundheitsamt Ihres Hauptwohnsitzes, immer aber Gesundheitsamt Mainz (Adresse siehe oben).

Warum reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus? Muss ich meine Krankheitssymptome offen legen?

Gemäß der geltenden Rechtsprechung [1] sowie der Regelungen in der Prüfungsordnung liegt die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit beim Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss benötigt allerdings die Angaben über die Krankheitssymptome von Ärztin/ Arzt bzw. psychologischer Psychotherapeutin/psychologischem Psychotherapeuten als Entscheidungsgrundlage. Wenn Sie im Fall der wiederholten Prüfungsunfähigkeit oder bei Prüfungsabbruch gegenüber dem Prüfungsausschuss keine Krankheitssymptome offenbaren möchten, können Sie ein amtsärztliches Attest ohne Nennung der Krankheitssymptome einreichen.

 


[1] Siehe BVerwG, Beschluss vom 06. August 1996 - 6 B 17/96, juris (Grundsatzentscheidung); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2014 - 14 A 884/14, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1998 - 10 L 3178/96, juris; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2000 - 2 K 3874/99, juris.